Statuten des ASV Goldach
A. Zweck des Vereins
§§ 1
Der Armbrustschützenverein Goldach bezweckt die Ausbildung und Förderung seiner Mitglieder in der Schiessfertigkeit. Er pflegt kameradschaftliche Gesinnung und ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein bildet eine Sektion des ostschweizerischen und des eidgenössischen Armbrustschützen-verbandes. Er verpflichtet sich, den Verbands Statuten und -Reglementen getreulich nachzuleben.
B. Mitgliedschaft
§§ 2
Der Verein besteht aus:
Aktiv-
Ehren-
Frei- und
Passivmitgliedern.
Aktivmitglied kann jede Person werden, die das 14. Altersjahr zurückgelegt hat und einen guten Leumund besitzt.
Zu Ehrenmitgliedern können Aktivmitglieder, welche dem Verein angehören und sich um den Verein oder das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben, ernannt werden.
Zu Freimitgliedern können Mitglieder, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind zu schiessen, ernannt werden.
Die Bewerbung um die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand geprüft, der Aufnahme sowie Ernennung der Versammlung vorschlägt. Über Aufnahme und Ernennung entscheidet die Versammlung.
Passivmitglied wird jedermann, der den von der Versammlung jährlich festgesetzten Betrag entrichtet.
§§ 3
Jedes Aktivmitglied hat die Verpflichtung an sämtlichen obligatorischen Schiessübungen, den Versammlungen und Vereinsanlässen teilzunehmen. Für Ehrenmitglieder ist die Teilnahme Ehrensache.
Aktiv- und Passiv-Mitglieder sind beitragspflichtig. Der Beitrag der Ehren- und Freimitglieder wird von der Versammlung festgelegt.
§§ 4
Anmeldung zum Beitritt oder Austritterklärung sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Nur der vor der Hauptversammlung eingereichte Austritt entbindet von der Beitragspflicht für das laufende Jahr.
§§ 5
Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder sich den vom Verein oder Vorstand getroffenen Anordnungen, besonders auf dem Schiessplatz nicht fügen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Betroffenen steht das Rekursrecht an die Versammlung offen. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Rückständige Beiträge und Bussen werden durch den Ausschliessungsbeschluss fällig.
C. Organe des Vereins
§§ 6
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
D. Leitung des Vereins
§§ 7
Zur Leitung des Vereins, der Verbindung zum Verband und der Vertretung nach aussen, wird ein fünf- bis siebenköpfiger Vorstanddurch die Versammlung gewählt.
Er besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Aktuar
3. dem Kassier
4. dem 1. Schützenmeister
5. dem 2. Schützenmeister
6. dem Jungschützenleiter
7. dem Materialverwalter
Die Vice-Präsidentschaft ist mit einer Charge in Personalunion.
Zur Prüfung der Rechnung werden jeweils zwei Rechnungsrevisoren und ein Suppleant gewählt.
§§ 8
Der Präsident oder dessen Stellvertreter besorgt die laufenden Geschäfte und erstattet der Haupt-versammlung einen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins. Er führt mit dem Aktuar, in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier die rechtsgültige Unterschrift.
Der Aktuar besorgt die Korrespondenzen und das Protokoll. Er führt in Verbindung mit dem Präsidenten die rechtsgültige Unterschrift.
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen, hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen uns auf die Hauptversammlung einen Kassabericht vorzulegen. Die laufenden Verbindlichkeiten übersteigenden Barbeträge sind zinstragend anzulegen. In finanziellen Belangen führt er mit dem Präsidenten die rechtsgültige Unterschrift.
Die Schützenmeister überwachen und kontrollieren den Schiessbetrieb. Sie sind für die genaue Hand-habung des EASV-Reglementes verantwortlich. Der 1. Schützenmeister ist für das Jahresprogramm, die Gruppenaufstellung und die Anmeldung verantwortlich.
Der Jungschützenleiter organisiert und leitet den Jungschützenkurs.
Der Materialverwalter ist für einwandfreie Instandhaltung des Vereinsmaterials verantwortlich.
Die Revisoren sind verpflichtet, die Vereinsrechnung mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.
§§ 9
Der Vorstand wird von der Versammlung gewählt. Jedes Aktivmitglied hat sich für die Dauer von 3 Jahren, für die Wahl in den Vorstand oder als Revisor zur Verfügung zu stellen. Vorstandsmitglieder die nach 3 Jahren oder aus wichtigen Gründen zurückzutreten wünschen, haben dies dem Präsidenten auf die Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.
§§ 10
Die Hauptversammlung findet vor Beginn der Schiesssaison bis spätestens Ende März statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Die Traktandenliste umfasst:
1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll
4. Mutationen
5. Jahresberichte
6. Jahresrechnung und Revisorenbericht
7. Festsetzung des Jahresbeitrages und allenfalls des Bussenkatalogs
8. Schiessprogramm
9. Wahlen
10. Anträge
11. Verschiedenes
Der Vorstand kann von sich aus oder auf Verlangen von 1/2 der Mitglieder eine ausserordentliche Versammlung einberufen. Ebenso ist jeder obligatorische Schützenstand beschlussfähig über schiess-technische Angelegenheiten.
E. Finanzielles
§§ 11
In die Vereinskasse fallen:
a) Mitgliederbeiträge
b) Einnahmen aus dem Schiessbetrieb
c) Einnahmen aus Veranstaltungen
d) Bargeschenke und Subventionen
e) Bussen
Aus der Vereinskasse werden folgende jährlichen Ausgaben bestritten:
a) Beiträge an die Verbände
b) Drucksachen und Inserate
c) Entschädigen an die Vorstandsmitglieder
d) Reparaturen
§§ 12
Änderung a. o. HV 07.06.2010
Für Anschaffungen und unvorhergesehene Ausgaben ist dem Vorstand ein Kredit von Fr. 5000.-jährlich eingeräumt. Über höhere Ausgaben entscheidet die Versammlung.
§§13
Änderung HV 17.03.1989
Der Mitgliederbeitrag beträgt max. Fr. 100.-,ist aber jährlich von der Hauptversammlung festzulegen. Die Mitgliederbeiträge sind bis zum 1. August zu entrichten. Während des Vereinsjahres eintretende Mitglieder bezahlen den vollenBetrag.
F. Schiessreglement
§§ 14
Bei allen Schiessübungen sind die Mitglieder bei der Unfallversicherung Schweizerischer Schützen-vereine gegen Unfälle, welche sich während des Schiessbetriebes ereignen, versichert. Beim Schiessen gilt ausschliesslich das EASV-Schiessreglement.Jede eigenmächtige Änderung an Vereinswaffenist untersagt.
G. Schlussbestimmungen
§§15
Der Verein besteht fort, solange sich 7 Mitglieder Zur Weiterführung desselben verpflichten.
§§16
Eine Auflösung des Vereins kann nur dann stattfinden, wenn demselben weniger als sieben Mitglieder angehören. Im Falle der Auflösung ist sämtliches Material des Vereins und das Vermögen, dem OASV zuhanden einem sich allfällig wiederbildenden und gleichem Zwecke verfolgenden Verein, in Verwahrung zu geben.
§§17
Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Vereinsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Diese Statuten sind an der Hauptversammlungvom 21.03.1976 genehmigt und in Kraft gesetztworden.
Für den ASV Goldach
Der Präsident: Der Aktuar:
Paul Bischofberger Hanspeter Handle